Scale of charges

Gebührensatzung für das Stadtarchiv Weimar


Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.10.2000 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01.03.2002 (GVBl.S. 161) und der §§ 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. 08. 1991 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Thüringer Gesetzes zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften (ThürEurUmstG) vom 24.10.2001 (GVBl.S.265) hat der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 11.12.2002 nachfolgende Gebührensatzung für das Stadtarchiv Weimar beschlossen:


§ 1 – Gebührenerhebung


(1) Für die Benutzung von Archiv– und Sammlungsgut, einschließlich beanspruchter Leistungen des Stadtarchivs sind Gebühren auf der Grundlage des dieser Satzung beiliegenden Gebührenverzeichnisses zu erheben. Dieses Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Auslagen, die dem Stadtarchiv im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Handlungen oder Nutzungen entstehen, sind zu erstatten.


§ 2 – Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner,
Fälligkeit


(1) Die Gebührenschuld entsteht in Fällen

a) der Ziffern 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses mit der Stellung des Antrages auf Nutzung bzw. mit dem Beginn der Nutzung;
b) der Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses mit Beendigung der Amtshandlung;
c) der Ziffer 4 des Gebührenverzeichnisses mit der Stellung des Antrages;
d) der Ziffer 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses mit Vollendung der Reproduktion bzw. des Abgusses.

Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen (Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses) entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages durch das Stadtarchiv.

(2) Gebührenschuldner ist in den Fällen der Ziffern 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses derjenige, der die gebührenpflichtige Nutzung beantragt hat bzw. vornimmt. In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner, wer die gebührenpflichtige Handlung beantragt hat.
Derjenige, der für einen gebührenpflichtigen Tatbestand die Gebührenschuld trägt, ist auch Schuldner der Auslagen, die dem Stadtarchiv im Zusammenhang mit diesem Tatbestand entstanden sind.

(3) Gebührenschuldner ist auch, wer die Kosten durch eine gegenüber dem Stadtarchiv abgegebene oder ihm mitgeteilte schriftliche Erklärung übernommen hat, oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Schuldner fällig. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung, Auslagen zu erstatten.


§ 3 – Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung


(1) Gebühren werden nicht erhoben

a) für die Beratung und Auskunftserteilung ohne Hinzuziehung von Archiv– und Sammlungsgut sowie Archivhilfsmitteln;
b) für Auskünfte und Nachforschungen für versorgungsrechtliche Ansprüche;
c) für wissenschaftliche, orts– und heimatgeschichtliche Zwecke, soweit sie nicht privaten Auftraggebern oder der gewerblichen Nutzung dienen.

(2) Von Schülern, Studenten, Erwerbslosen und Rentnern wird die Hälfte der Gebühren für die Benutzung erhoben. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die genannten im Auftrag Dritter tätig sind.

(3) Die Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c und nach § 3 Abs.2 gilt nicht für die Gebührenstellen 3 bis 6 des Gebührenverzeichnisses.

(4) Im übrigen richtet sich die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit nach den §§ 2, 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Gebührenfreiheit bzw. Gebührenermäßigung entbindet nicht von der Verpflichtung, die Auslagen zu erstatten.


§ 4 – Inkrafttreten


(1) Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 18.07.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Stadtarchiv Weimar vom 30.08.1995 (Amtsblatt der Stadt Weimar S. 61), geändert durch den 1. Nachtrag zur Gebührensatzung für das Stadtarchiv Weimar vom 10.07.1996 (Amtsblatt der Stadt Weimar S. 93) und durch Artikel 3 der Artikelsatzung vom 14.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Weimar S. 1281) außer Kraft.

Dieses Gebührenverzeichnis für das Stadtarchiv Weimar, auf das § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung für das Stadtarchiv Weimar Bezug nimmt, ist Bestandteil dieser Satzung.



Gebührenverzeichnis für das Stadtarchiv:

1. Direktbenutzung für Forschungen aller Art mit
fachlicher Beratung und Akteneinsicht, auch
Sammlungsgut und Archivhilfsmitteln
1.1 je angefangener Tag 2,50 €
1.2 für eine Woche 9,00 €
1.3 für einen Monat 15,30 €
1.4 für ein Jahr 46,00 €
1.5 bei erhöhtem Arbeitsaufwand wie für
Karten, Fotos, Plakate wird ein ein-
maliger Zuschlag erhoben 5,10 €

2. Benutzung außerhalb des Stadtarchivs
2.1 Archivaliensendung bis 3 Verzeichnungseinheiten
je Tag 2,50 €
2.2 Ausleihe von Filmen und Tonträgern zur
Vorführung je Vorführmeter 0,02 €
2.3 bei Ausleihen kann eine Schutzgebühr in
Abhängigkeit des Wertes erhoben werden 2,50 €
bis 255,60 €

3. Arbeitsaufwand für Vorlagen von Archivalien,
Erteilung von mündlichen und schriftlichen Auskünften,
Erstellung von Gutachten betragen die Gebühren für
3.1 Beamte des höheren Dienstes und ver-
gleichbare Angestellte je 1/4 Std. 11,20 €
3.2 Beamte des gehobenen Dienstes und
vergleichbare Angestellte je 1/4 Std. 9,20 €
3.3 übrige Beschäftigte je 1/4 Std. 7,60 €
3.4 Zuschlag für Tätigkeiten außerhalb
der Dienststunden 25 v. H. d. Kosten
nach 3.1 bis 3.3
mindestens 15,30 €


3.5. Anfertigung von Abschriften und Auszügen
3.5.1 für jede angefangene Schreibmaschinenseite
bei Abschriften, Auszügen, Übertragungen 5,10 €
zuzüglich 3.1. bis 3.4
3.5.2 in fremder Sprache oder schwer lesbar 10,20€
zuzüglich 3.1. bis 3.4
3.5.3 Bestätigung der Übereinstimmung mit
der Originalvorlage 3,50 €

4. Erteilung des Rechts der einmaligen
Veröffentlichung je Blatt und entsprechend
der Auflagenhöhe 15,30 €
bis 153,30 €
zuzüglich 3.1. bis 3.4

5. Reproduktion von Archiv- und Sammlungsgut
5.1 Kopien über Sofortkopierer
DIN A 4 0,20 €
DIN A 3 0,50 € doppelseitig DIN A 4 0,30 €
doppelseitig DIN A 3 0,70 €
5.2 Kopien über Reader-Printer
DIN A 4 0,50 €
DIN A 3 0,70 €
5.3 Komplette Tagesausgabe einer Zeitung
DIN A 3 bis 10 Seiten 10,00 €
jede weitere Seite 0,80 €
5.4 Farbkopien über Digitaldrucker
DIN A 4 2,00 €
zuzüglich 3.1 bis 3.4
5.5 Kopien auf Spezialpapier
Fotopapier DIN A 4 3,00 €
Dokumentenpapier DIN A 3 3,00 €
zuzüglich 3.1 bis 3.4
5.6 Kopien auf elektronische Datenträger 2,00 €
zuzüglich 3.1 bis 3.4
5.7. Bearbeitungsgebühr bei Abwicklung von
Reproduktionsleistungen durch
Fremdfirmen 1,50 €

6. Siegelabgüsse je angefangenen
Zentimeter Umfang 1,50 €

7. Auslagen
z.B. Verpackung, Versicherung, Versand
sowie Kosten von Fremdfirmen, die der
Stadt Weimar in Rechnung gestellt wurden
tatsächliche Kosten


Hiermit wird bestätigt, dass der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 11.12.2002 vorstehende Gebührensatzung für das Stadtarchiv Weimar beschlossen hat. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 20.01.2003 (Az.: 204.4-1624.20-001/03-WE) gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG die vorzeitige Bekanntmachung der Gebührensatzung für das Stadtarchiv ausdrücklich zugelassen.

Weimar, den 27.01.2003

gez. Dr. Volkhardt Germer, Oberbürgermeister